Satzung des „Schulfördervereins der Grundschule Mölln e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Schulförderverein der Grundschule Mölln e.V.“, im
folgenden „Verein“ genannt.
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins befindet sich in 17091 Mölln. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der GS Mölln auf
Basis der Gemeinnützigkeitsverordnung. Dies wird verwirklicht durch die ideelle und
materielle Unterstützung von Bildungsbestrebungen der Grundschule Mölln in
Zusammenarbeit mit Schülern, Eltern, Lehrern und Vereinsmitgliedern, insbesondere
durch:
a) Ausgestaltung der Einrichtung, des Außengeländes und des Schulgebäudes
b) (Hilfe bei der) Beschaffung ergänzender Lehr-, Lern-, Werk-, Sport-, Spiel- und
Beschäftigungsmaterialien,
c) Förderung von sportlichen, gesundheitsfördernden, kulturellen Veranstaltungen,
d) Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Grundschüler im Sinne der
Abgabenordnung,
e) Pflegen der Beziehungen zum Träger und Kommunalverbänden,
f) Unterstützung der Interessen der Einrichtung in der Öffentlichkeit,
g) Außendarstellung,
h) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Vereinszwecke
§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
Beiträge / Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt
werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht
nicht.
(6) Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18.Lebensjahr vollendet hat und jede
juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
(3) Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand Anträge zu stellen.
(4) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht ausgeübt werden.
§ 5 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Er teilt sie dem Mitglied schriftlich innerhalb von 2 Wochen
mit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller
mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt zum Jahresende
b) den Ausschluss
c) Streichung der Mitgliedschaft
d) den Tod
e) Streichung oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit juristischer Personen
(3) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen
Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Mitglied schriftlich
durch den Vorstand mitzuteilen.
(5) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand
ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit
Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf Streichung zu enthalten
hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 Beiträge und Einkünfte
(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) den Beiträgen der Mitglieder,
b) den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder,
c) den Spenden,
d) den Erträgen des Vereinsvermögens.
(2) Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Über die Höhe
sowie Fälligkeit des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann
zu diesem Zweck eine Beitragsordnung verabschieden.
(3) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder
Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) zwei Beisitzern
e) der Leiterin der Grundschule Mölln (geborenes Mitglied) und
f) dem Bürgermeister der Gemeinde Mölln (geborenes Mitglied).
(2) Aus dem Gesamtvorstand wird ein engerer (geschäftsführender) Vorstand gebildet,
bestehend aus:
 dem 1. Vorsitzenden
 dem 2.Vorsitzenden
 dem Schatzmeister.
(3) Die Mitglieder des engeren Vorstandes werden für 4 Jahre durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der ausscheidende engere
Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers
durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Die Beisitzer werden für vier Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der engere Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB. Derr Verein wird durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der
Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern
Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181
BGB erteilt werden. Der engere Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß der
Satzung. Der Gesamtvorstand führt Aufsicht über die laufenden Geschäfte des Vereins.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
(7) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur
Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
c) Satzungsänderungen,
d) Auflösung des Vereins,
e) Entscheidung über die Mittelverwendung,
f) Entlastung des Vorstands,
g) Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung
von Aufnahmeanträgen.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Alle Mitglieder sind
unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor
Beginn durch den Vorstand zu laden. Die Ladung erfolgt über E-Mails sowie über die
Veröffentlichung auf der Lernplattform Itslearning und/oder auf der Schulhomepage.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftliche von 25% der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt
gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des
Mitgliedsbeitrages und die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Mitglieder. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor
Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(6) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der
anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(7) Zu Beginn der Versammlung ist ein/eine Protokollführer/-in zu wählen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Das Protokoll soll
a) die Art der Mitgliederversammlung,
b) den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
c) die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
d) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
e) die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
f) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
g) die Tagesordnung,
h) die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und Stimmenverhältnissen,
i) den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,
j) bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des
Amtes enthalten.
§10 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
mindestens einen Kassenprüfer für die Amtsdauer von vier Jahren. Wahlberechtigt
oder wählbar sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
(2) Dem Kassenprüfer obliegt die Prüfung der Kasse des Vereins. Der Kassenprüfer ist zur
umfassenden Prüfung der Kasse einschließlich des Belegwesens in sachlicher und
rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind der
Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.
(3) Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
(4) Der Kassenprüfer erstattet in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung
Bericht und empfiehlt bei ordnungsgemäßer Kassenführung der
Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
§11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden,
soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen
gültigen Stimmen nötig. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung
amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mölln bzw. deren Rechtsnachfolger als
öffentlicher Schulträger, wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist.
§12 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde in der vorliegenden Form am von der
Mitgliederversammlung des Vereins „Schulförderverein der Grundschule
Mölln“ beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.